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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem Verfahrenshilfeantrag. Liegt keine Beschwerde vor, so ist der Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:VH1984100003.V00Im RIS seit
02.12.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019