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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des KK in E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 9. November 1983, Zl. St-16/83, betreffend Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, den Beschluß gefaßt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des KK in E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 9. November 1983, Zl. St-16/83, betreffend Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller begehrte mit seiner Eingabe vom 13. Jänner 1984, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 24. Jänner 1984 (Zl. 84/10/0003-1), "in der Rechtssache gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für OÖ. Z St-16/83" die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1984, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 6. Februar 1984, begehrte derselbe Antragsteller unter Vorlage eines Mahnschreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Jänner 1984, mit welchem er zur Bezahlung von S 600,-- bei "Zwangsvollstreckung bzw. bei Uneinbringlichkeit" bei sonstigem Vollzug der Ersatzarreststrafe aufgefordert worden war, "für diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zu erkennen".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung, welche gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kraft Gesetzes nicht zukommt, mit Beschluß unter gewissen Voraussetzungen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung, welche gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kraft Gesetzes nicht zukommt, mit Beschluß unter gewissen Voraussetzungen zuzuerkennen.
Da die aufschiebende Wirkung somit nur einer Beschwerde zuerkannt werden kann, das Gesetz also die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für einen Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem im übrigen vorliegendenfalls bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1984, Zl. 84/10/0003-2, nicht stattgegeben wurde - nicht kennt, war der Antrag "für diesen Bescheid aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 1984
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:VH1984100003.V01Im RIS seit
02.12.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019