TE Vwgh Beschluss 1984/3/12 VH 84/10/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.1984
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des KK in E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 9. November 1983, Zl. St-16/83, betreffend Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, den Beschluß gefaßt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des KK in E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 9. November 1983, Zl. St-16/83, betreffend Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit seiner Eingabe vom 13. Jänner 1984, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 24. Jänner 1984 (Zl. 84/10/0003-1), "in der Rechtssache gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für OÖ. Z St-16/83" die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1984, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 6. Februar 1984, begehrte derselbe Antragsteller unter Vorlage eines Mahnschreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Jänner 1984, mit welchem er zur Bezahlung von S 600,-- bei "Zwangsvollstreckung bzw. bei Uneinbringlichkeit" bei sonstigem Vollzug der Ersatzarreststrafe aufgefordert worden war, "für diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zu erkennen".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung, welche gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kraft Gesetzes nicht zukommt, mit Beschluß unter gewissen Voraussetzungen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung, welche gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kraft Gesetzes nicht zukommt, mit Beschluß unter gewissen Voraussetzungen zuzuerkennen.

Da die aufschiebende Wirkung somit nur einer Beschwerde zuerkannt werden kann, das Gesetz also die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für einen Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem im übrigen vorliegendenfalls bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1984, Zl. 84/10/0003-2, nicht stattgegeben wurde - nicht kennt, war der Antrag "für diesen Bescheid aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 1984

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:VH1984100003.V01

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten