TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/2 B430/80

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VwGG §63 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Ersatzbescheid nach aufhebendem Erk. des VwGH; grundsätzliche Bindung des VfGH an die Gesetzesauslegung im Erk. des VwGH; kein Verstoß der bel. Beh. gegen die bindende Rechtsanschauung des VwGH

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles verweist der VfGH zunächst auf sein (aufgrund einer Beschwerde des beteiligten Zisterzienserstiftes W) gefälltes Erk. B273/71 vom 7. Oktober 1972 (auszugsweise in VfSlg. 6858/1972). Nach der Fällung dieses Erk. erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit 28. Dezember 1972 datierten Ersatzbescheid, mit dem die Mehrforderung der beteiligten Partei (statt abgewiesen) zurückgewiesen wurde.

Nachdem in einem Zivilrechtsstreit die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die bf. Partei an den beiden betreffenden Grundstücken (... Wald und ... Wiese der KG Schönering) für unwirksam erklärt und die Löschung dieser Eintragung verfügt worden war (OGH 29. Oktober 1975, 1 Ob 186/75), verfügte der Landeshauptmann von OÖ mit Bescheid vom 13. Jänner 1976 die Enteignung der Grundstücke und sprach eine Entschädigung zu; der Spruch dieses Bescheides ist in drei Spruchabschn. ("I. Enteignung", "II. Entschädigung"; "III. Aufhebung eines (Teil-)Bescheides") gegliedert. Die beteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche sich gegen die Spruchabschnitte II und III richtete. Über dieses Rechtsmittel entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 3. August 1979, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

"Auf Grund der Berufung des Zisterzienserstiftes Wilhering wird Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. 1. 1976 ... gemäß §66 AVG 1950 dahingehend abgeändert, daß der Entschädigungsbetrag S 2,550.042,- (statt S 850.014,-) zu betragen hat. Spruchabschnitt III dieses Bescheides wird gemäß §66 AVG 1950 ersatzlos aufgehoben.

Die Mehrforderungen der Berufungswerberin und die Anträge auf Verfahrensergänzungen werden gemäß §66 AVG 1950 abgewiesen."

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1979 ergriff die beteiligte Partei Beschwerde an den VwGH. Dieser hob mit seinem Erk. Z 2845/79 vom 27. März 1980 den Bescheid, "soweit mit ihm über Entschädigungsforderungen abgesprochen wurde", wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte in den Entscheidungsgründen (ua.) aus:

"Für den Sonderfall der verfahrensmäßigen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Folge, als daß in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte durch Bescheid (§60 Abs3 WRG 1959) zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte (§12 Abs2 WRG 1959) gesetzmäßig zu gestalten und daß hiefür eine Entschädigung zu leisten ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ist weiters abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist; es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Wie insbesondere aus dem Wortlaut des §114 Abs1 WRG 1959 deutlich hervorgeht, handelt es sich trotz der Kurzbezeichnung 'Entschädigungsverfahren' um das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie eine alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Ansprüche, wie dies nach §117 Abs2 WRG 1959 bei Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung aus besonderen Gründen möglich erscheint, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Wird daher bei einem solchen nicht teilbaren Bescheid, der eine untrennbare Einheit von Enteignung und Entschädigung darstellt, nur die Entschädigung bekämpft, so wird damit auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des §114 Abs1 WRG 1959 durch die Berufung als eine Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, im Sinne des §28 Abs1 Z4 VwGG 1965 zu werten. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der VwGH gemäß §41 Abs1 VwGG 1965 den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entschädigungsfestsetzung einerseits damit, daß bereits über den Entschädigungsanspruch mit Bescheid vom 7. September 1971 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 1972 rechtskräftig entschieden worden sei, sodaß mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr Bescheide divergierenden Inhaltes nebeneinander aufrecht bestehen, andererseits damit, daß sie durch das abgeschlossene Übereinkommen redliche Besitzerin der Grundstücke geworden sei und daher bei der Neufestsetzung der Entschädigung dieser Zeitpunkt zur Bemessung der Entschädigung herangezogen werden müßte. Mit diesen Ausführungen wird die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung und somit auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Zuständigkeit des Ausspruches einer Enteignung aufgeworfen.

Nach §114 Abs1 WRG 1959 ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nur insoweit eingeräumt, als eine Notwendigkeit für Zwangsrechte zur Ausführung des Vorhabens gegeben sein und eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegen muß, und nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen worden sind.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. Jänner 1970 die Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, unter anderem hinsichtlich der Gp ... und ... KG Schönering, die durch Baumaßnahmen im Hauptbauwerksbereich des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering dauernd benötigt werden. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge auf Grund des im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1970 beurkundeten Übereinkommens, das zivilrechtlicher Natur ist, mit ausdrücklicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei die für die Herstellung des Vorhabens notwendigen beiden zuvorgenannten Grundstücke sofort in Anspruch und errichtete die der Bewilligung entsprechenden Anlagen darauf. Ein Entschädigungsbetrag für die beiden Grundstücke wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 7. September 1971 und 28. Dezember 1972 rechtskräftig bestimmt. Abgesehen von der vom VwGH hier nicht zu beantwortenden Frage, ob eine solche nachträgliche Zwangsrechtseinräumung überhaupt als zulässig und möglich anzusehen wäre, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im §12 Abs1 WRG 1959 zugunsten des Eigentums der mitbeteiligten Partei gesetzte Schranke von dieser selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie die projektsgemäße Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestanden hatte und daß die von ihr hiefür geforderte Gegenleistung von der Beschwerdeführerin zugesagt worden war. Die mitbeteiligte Partei verhinderte die Durchführung des mit dem Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 genehmigten Wasserbauvorhabens, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen worden sind, mit den ihr durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht. Die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Enteignung war daher nicht erforderlich und notwendig (§§65 Abs1 und 114 Abs1 WRG 1959), um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Daraus folgt aber, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorlag, welches die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des §114 Abs1 WRG 1959 überflüssig erscheinen ließ, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen vorliegen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, welche die mitbeteiligte Partei aus der Heranziehung der ihr gehörigen Grundflächen zum Wasserkraftbauvorhaben erhebt, sei es nun, daß die Ansprüche aus den beurkundeten Übereinkommen selbst, sei es etwa aus dem Titel des §418 letzter Satz ABGB abgeleitet werden, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern nur in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Daß während des von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Entschädigungsverfahrens und während der Herstellung des Wasserkraftvorhabens keine Klarheit über die Ansprüche der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erzielt werden konnte, vermochte nur aufzuzeigen, daß dieses Verfahren Mängel ausgewiesen hatte, nicht aber ergab sich daraus etwa, daß die Frage der Grundbeanspruchung und Entschädigung unentschieden sei und daß die Notwendigkeit bestehe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen.

Fehlte nach dem Vorangeführten der in erster Instanz eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1970 gestellten Antrag, dann durfte die belangte Behörde im Berufungsverfahren keine Sachentscheidung treffen, sondern hätte gemäß §66 Abs4 AVG 1950 den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufheben müssen."

Nach Fällung dieses Erk. erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit 4. Juli 1980 datierten Ersatzbescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund der Berufung des Zisterzienserstiftes W ... werden die

Spruchabschnitte I und II des Bescheides des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 13. 1. 1976 ... gemäß §66 AVG 1950 wegen

Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufgehoben.

Hinsichtlich Spruchabschnitt III des zitierten Bescheides wird auf

den ho. Bescheid vom 3. 8. 1979 ... hingewiesen."

In der Bescheidbegründung gab der Bundesminister die einschlägigen Teile der Entscheidungsgründe des zitierten VwGH-Erk. wörtlich wieder und führte weiters aus, daß im Hinblick auf die die Einheit von Enteignung und Entschädigung betreffenden Ausführungen auch Spruchabschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ vom 13. Jänner 1976 aufzuheben gewesen sei, "obwohl gegen diesen Spruchabschnitt nicht direkt berufen wurde".

3. Der letztgenannte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist insoweit Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde der Österreichischen Donaukraftwerke AG, als damit Spruchabschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ aufgehoben wurde. Die bf. Partei behauptet, durch den angefochtenen Bescheid insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, und begehrt die Bescheidaufhebung.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wäre nach der Lage dieses Beschwerdefalles gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9737/1983) gegeben, wenn der belangte Bundesminister den Spruchabschnitt I ("Enteignung") des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ vom 13. Jänner 1976 zu Unrecht aufgehoben hätte; denn in der Aufhebung "wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde" liege implizit (auch) die Verweigerung einer Sachentscheidung über den Enteignungsantrag der bf. Partei. Entgegen dem Beschwerdevorwurf fällt der bel. Beh. eine solche Rechtswidrigkeit jedoch nicht zur Last. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß sich der VfGH nach seiner Judikatur bei der Prüfung des vorliegenden, aufgrund unveränderter Rechtslage erlassenen Ersatzbescheides an die im Erk des VwGH zum Ausdruck kommende Interpretation des von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Gesetzes gebunden erachtet, da weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des Bescheides entstanden noch dem Gesetz ausschließlich aus Gründen verfassungskonformer Interpretation ein anderer als der ihm vom VwGH zugemessene Inhalt zukommt (zB VfSlg. 9166/1981 S. 588 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8782/1980).

Wie aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 3. August 1979 hervorgeht, wertete der Bundesminister die an ihn von der beteiligten Partei ergriffene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. Jänner 1976 dahin, daß sie sich ausschließlich gegen die Spruchabschnitte II ("Entschädigung") und III ("Aufhebung eines (Teil-)Bescheides") richtete; er erachtete sich ersichtlich zu einer Sachentscheidung bloß in diesem Umfang für befugt und traf sie in seinem Bescheid vom 3. August 1979.

Versteht man nun die Berufung iS der die bel. Beh. bindenden Auffassung des VwGH, so wendete sie sich - ungeachtet der Berufungserklärung - notwendig auch gegen den Spruchabschnitt I ("Enteignung"), woraus nach dem vorhin Gesagten folgt, daß das Rechtsmittel insoweit unerledigt blieb. Da der VwGH mit seinem Erk. den bei ihm angefochtenen Ministerialbescheid, "soweit mit ihm über Entschädigungsforderungen abgesprochen wurde", aufhob, war ab diesem Zeitpunkt über die Berufung (- abgesehen vom hier nicht interessierenden Spruchabschnitt III -) insgesamt, dh. bezüglich Enteignung und Entschädigung zu entscheiden, und zwar so, wie es durch das Erk. des VwGH ("... durfte die belangte Behörde im Berufungsverfahren keine Sachentscheidung treffen, sondern hätte gemäß §66 Abs4 AVG 1950 den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit der Wasserechtsbehörde aufheben müssen.") inhaltlich vorgegeben war.

An den eben dargelegten Erwägungen gehen die Beschwerdevorwürfe vorbei, welche Inhalt und Umfang der für die Verwaltungsbehörde bei der Erlassung eines Ersatzbescheides kraft §63 VwGG 1985 bestehenden Bindung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bei der Kontrolle des Ersatzbescheides durch den VfGH verkennen.

2. Die festgestellte Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides schließt es aus, daß die bf. Partei durch ihn in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Da im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorkam, daß eine rechtswidrige generelle Norm angewendet wurde, war die Beschwerde sohin abzuweisen.

Schlagworte

Bindung (des VfGH an VwGH), VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B430.1980

Dokumentnummer

JFT_10148998_80B00430_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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