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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1609/78 E 16. Mai 1980 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen in der Richtung, daß Bedenken gegen die Schätzung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch ein Straßenaufsichtsorgan in der Regel dann nicht bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies ermöglichen (die bloße Angabe des Meldelegers, er habe die Geschwindigkeit "während der Vorbeifahrt geschätzt" reicht nicht aus).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030292.X02Im RIS seit
01.06.2004