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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3Stammrechtssatz
Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig § 99 Abs 1 lit b StVO anstelle § 5 Abs 2 StVO)Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anstelle Paragraph 5, Absatz 2, StVO)
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030206.X04Im RIS seit
14.03.1984