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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der damals bestehenden Rechtslage die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig, so darf die Berufungsbehörde, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Rechtslage geändert hat, den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110205.X01Im RIS seit
17.11.2004