RS Vwgh 1984/3/15 83/16/0061

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Veröffentlicht am 15.03.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/61 E 7. Mai 1962 VwSlg 2643 F/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach § 352 EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach Paragraph 352, EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983160061.X02

Im RIS seit

15.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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