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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Begehren namens einer anderen Person gestellt wird, also die zweifelsfreie Offenlegung des Vertretungsverhältnisses, ist auch im Rahmen des § 10 Abs 4 AVG Voraussetzung dafür, eine Parteihandlung dem Vertretenen und nicht dem Vertreter zuzurechnen.Der Umstand, dass ein Begehren namens einer anderen Person gestellt wird, also die zweifelsfreie Offenlegung des Vertretungsverhältnisses, ist auch im Rahmen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG Voraussetzung dafür, eine Parteihandlung dem Vertretenen und nicht dem Vertreter zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080261.X01Im RIS seit
28.10.2004