RS Vwgh 2007/7/26 2005/15/0042

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1153;
ABGB §1157;

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis erschöpft sich nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers, damit verbunden. Letztere verpflichtet den Dienstnehmer zur Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereichs und zum Schutz betrieblicher Interessen. Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht (vgl etwa OGH 27. September 2006, OGH 9 Ob A 82/06h). Aus der Treuepflicht ergibt sich jedoch nicht eine außerdienstliche Weisungsberechtigung des Arbeitgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150042.X02

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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