Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Da jede behördliche Erledigung nach der Fassung zu beurteilen ist, in der sie der Partei zugekommen ist, erübrigt sich bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer "vervielfältigten Ausfertigung" - im Beschwerdefall ist weder die der Partei zugekommene Ausfertigung als Vervielfältigung zu erkennen noch auch liegt etwa zufolge der laut Ausfertigung seitens der Behörde verfügten Zustellung lediglich an den Bf überhaupt das Erfordernis einer Vielzahl von zuzustellenden Bescheidausfertigungen vor - die Beantwortung der Frage, ob im Bescheidkonzept die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (Hinweis E 3.6.1950 1499/54).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040022.X03Im RIS seit
28.05.2002