RS Vwgh 1984/3/20 84/04/0022

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Da jede behördliche Erledigung nach der Fassung zu beurteilen ist, in der sie der Partei zugekommen ist, erübrigt sich bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer "vervielfältigten Ausfertigung" - im Beschwerdefall ist weder die der Partei zugekommene Ausfertigung als Vervielfältigung zu erkennen noch auch liegt etwa zufolge der laut Ausfertigung seitens der Behörde verfügten Zustellung lediglich an den Bf überhaupt das Erfordernis einer Vielzahl von zuzustellenden Bescheidausfertigungen vor - die Beantwortung der Frage, ob im Bescheidkonzept die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (Hinweis E 3.6.1950 1499/54).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040022.X03

Im RIS seit

28.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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