RS Vwgh 1984/3/20 84/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0083 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11180 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd § 18 AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd Paragraph 18, AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040022.X01

Im RIS seit

28.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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