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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2780/80 E 16. Februar 1982 RS 3Stammrechtssatz
Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des § 52 Abs 1 AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050137.X04Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016