RS Vwgh 1984/3/20 83/05/0137

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine eingehende Begründung enthält durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt; diese inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche einen Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt, ist selbst dann, wenn sie nicht geltend gemacht wurde, von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und Begründung Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983050137.X02

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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