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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine eingehende Begründung enthält durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt; diese inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche einen Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt, ist selbst dann, wenn sie nicht geltend gemacht wurde, von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und Begründung Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050137.X02Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016