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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, sodass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 0388/67, E 19.6.1979, 0441/79, E 24.2.1984, 82/02/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030231.X01Im RIS seit
28.05.2004