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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0157 E 24. Jänner 1984 VwSlg 11297 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Vollzugsakte in den Angelegenheiten des Art 15 Abs 5 B-VG 1920 endet der Instanzenzug seit 1.7.1983 beim Landeshauptmann. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung gegebene Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik als Berufungsbehörde ist in diesem Bereich weggefallen; in Ermangelung einer Übergangsregelung auch hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits anhängig waren.Hinsichtlich der Vollzugsakte in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, B-VG 1920 endet der Instanzenzug seit 1.7.1983 beim Landeshauptmann. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung gegebene Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik als Berufungsbehörde ist in diesem Bereich weggefallen; in Ermangelung einer Übergangsregelung auch hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits anhängig waren.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060034.X02Im RIS seit
04.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012