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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15 Abs5;Rechtssatz
Der Fall, dass durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist, ist dem Fall des § 46 Abs 2 VwGG 1965 gleichzuhalten, in welchem irrtümlich gegen einen unmittelbar vor dem VwGH anzufechtenden Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt worden ist, von dem die Partei Gebrauch gemacht hat.Der Fall, dass durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist, ist dem Fall des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 gleichzuhalten, in welchem irrtümlich gegen einen unmittelbar vor dem VwGH anzufechtenden Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt worden ist, von dem die Partei Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060034.X01Im RIS seit
04.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012