RS Vwgh 2007/7/26 2006/15/0262

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs7;
SpaltG 1996;

Rechtssatz

Erfolgt die Abspaltung nicht auf den Regelbilanzstichtag der spaltenden Gesellschaft, sondern auf einen Zwischenstichtag, wird hinsichtlich des abzuspaltenden Vermögens das Wirtschaftsjahr mit dem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Spaltungsstichtag beendet. Anschließend beginnt für das abgespaltene Vermögen bei der Nachfolgegesellschaft ein neues Wirtschaftsjahr. Das mit dem Spaltungsstichtag endende und das mit dem Spaltungsstichtag beginnende Wirtschaftsjahr sind nicht als einheitliches Wirtschaftsjahr anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150262.X03

Im RIS seit

28.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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