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21/07 Sonstiges HandelsrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs7;Rechtssatz
Erfolgt die Abspaltung nicht auf den Regelbilanzstichtag der spaltenden Gesellschaft, sondern auf einen Zwischenstichtag, wird hinsichtlich des abzuspaltenden Vermögens das Wirtschaftsjahr mit dem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Spaltungsstichtag beendet. Anschließend beginnt für das abgespaltene Vermögen bei der Nachfolgegesellschaft ein neues Wirtschaftsjahr. Das mit dem Spaltungsstichtag endende und das mit dem Spaltungsstichtag beginnende Wirtschaftsjahr sind nicht als einheitliches Wirtschaftsjahr anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150262.X03Im RIS seit
28.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013