RS Vwgh 2007/7/26 2006/15/0262

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht

Norm

SpaltG 1996 §1 Abs2 Z2;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die abgabepflichtige AG ist im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung nach § 1 Abs 2 Z 2 Spaltungsgesetz zum Stichtag 31. Juli 2000 entstanden. Die alte AG (spaltende Gesellschaft) hatte zum 31. Juli 2000 einen Abschluss erstellt und rückwirkend zu diesem Stichtag mit Hauptversammlungsbeschluss vom 2. Oktober 2000 die Übertragung eines Betriebes auf die Abgabepflichtige beschlossen. Nach der Abspaltung wurden die Aktien an der Abgabepflichtigen von den bisherigen Eigentümern verkauft. Der Bilanzstichtag der alten AG wie auch jener der abgabepflichtigen AG fällt auf den 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr der Abgabepflichtigen umfasste daher den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000. Der Umstand, dass die Abgabepflichtige nach § 14 Abs 2 Z 1 Spaltungsgesetz partielle Rechtsnachfolgerin der spaltenden Gesellschaft ist, steht der Betrachtung des Zeitraumes vom 1. Jänner 2000 bis zum Spaltungsstichtag 31. Juli als Rumpfwirtschaftsjahr für das abgespaltene Vermögen nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150262.X04

Im RIS seit

28.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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