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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs5 impl;Rechtssatz
Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach § 3 VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach Paragraph 3, VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020167.X01Im RIS seit
23.03.1984