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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3Stammrechtssatz
Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat.Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen hat.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982020252.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011