RS Vwgh 2007/7/26 2005/04/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0156

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0179, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Lösung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot des § 13 Abs. 9 ORF-G vorliegt, darauf abgestellt, ob die fragliche Einschaltung des ORF über einen reinen Hinweis auf den Sendungsinhalt hinausgeht und ob somit der bewerbende Inhalt im Vordergrund steht. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Sachverhaltes, der diesem Erkenntnis zu Grunde lag, bejaht, weil der dort zu beurteilende Werbespot - wegen seiner originellen audio-visuellen Gestaltung - eine typische "Imagewerbung" darstellte. In Anwendung dieser Kriterien ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu dem Ergebnis gelangt, bei der dort zu beurteilenden Fernseheinschaltung sei nicht der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund gestanden, sondern sie habe der Imagewerbung für das ORF-Programm gedient. Der Verwaltungsgerichtshof hat im letztzitierten Erkenntnis nicht nur auf die originelle Darstellung und Handlung, sondern auch auf das Auftreten von prominenten Moderatoren abgestellt. Nach den genannten Kriterien sind auch die vorliegenden Beschwerdefälle zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040151.X03

Im RIS seit

30.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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