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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §38 letzter Satz;Rechtssatz
Dem § 38 letzter Satz LMG 1975 lässt sich zwar das Erfordernis präziser Angaben hinsichtlich des Lebensmittels, auf das sich das Bekanntgabeverlangen bezieht, entnehmen, nicht hingegen eine Verpflichtung der Untersuchungsanstalt, den "konkreten Anlassfall" dergestalt zu detaillieren, dass er sich letztlich (zumindest sinngemäß) als ein durch den Hinweis auf die Bestimmungen des § 7 Abs 1 LMG 1975 sowie die Nennung einzelner der dort normierten Tatbestandsmerkmale konkretisierter Verhalt einer Gesetzesverletzung darstellt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0243).Dem Paragraph 38, letzter Satz LMG 1975 lässt sich zwar das Erfordernis präziser Angaben hinsichtlich des Lebensmittels, auf das sich das Bekanntgabeverlangen bezieht, entnehmen, nicht hingegen eine Verpflichtung der Untersuchungsanstalt, den "konkreten Anlassfall" dergestalt zu detaillieren, dass er sich letztlich (zumindest sinngemäß) als ein durch den Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, LMG 1975 sowie die Nennung einzelner der dort normierten Tatbestandsmerkmale konkretisierter Verhalt einer Gesetzesverletzung darstellt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1980002776.X01Im RIS seit
16.03.2004