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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Aufgrund der Erklärung des Bfrs, der VwGH möge das Verfahren einstellen, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostensersatzes vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050071.X02Im RIS seit
28.01.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017