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ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §5 Abs2 litfRechtssatz
Der vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassene rechtskräftige Bescheid über die Zugehörigkeit von Dienstnehmern zur steiermärkischen Landarbeiterkammer bindet den zur Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit derselben Dienstnehmer zuständigen Bundesminister für soziale Verwaltung INSOWEIT, als darin die ZUGEHÖRIGKEIT dieser Dienstnehmer zur steiermärkischen LANDARBEITERKAMMER ausgesprochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090033.X01Im RIS seit
09.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023