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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §102 Abs1;Rechtssatz
Die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruche des Disziplinarerkenntnisses ist nur im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches, der NUR einstimmig erfolgen kann, zulässig, aber rechtens nicht notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090005.X05Im RIS seit
06.12.2004