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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs2;Rechtssatz
Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zum Einkommen im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG 1957.Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zum Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957.
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090223.X04Im RIS seit
19.11.2004