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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Einkünfte in Geld oder Geldeswert müssen mit den im § 13 Abs 1 KOVG 1957 aufgezählten Leistungsansprüchen in deren Rechtsnatur verwandt, also inhaltlich - vom Gewährungsgrund her gesehen - ähnlich sein, um zum Einkommen im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG 1957 zu zählen.Einkünfte in Geld oder Geldeswert müssen mit den im Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 aufgezählten Leistungsansprüchen in deren Rechtsnatur verwandt, also inhaltlich - vom Gewährungsgrund her gesehen - ähnlich sein, um zum Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090223.X01Im RIS seit
19.11.2004