RS Vwgh 1984/3/28 83/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0690/73 E 29. Oktober 1973 VwSlg 8490 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unfähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten, wie das Reinigen von Wäsche, das Herbeiholen des Brennmaterials oder die Durchführung körperlich anstrengender Arbeiten im Haushalt bezieht sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, eine Hilflosigkeit im sachlichen Bereich. Eine derartige Hilflosigkeit begründet keine Anspruchsberechtigung gem § 18 Abs 1 KOVG (Hinweis E 29.5.1964, 1614/63, VwSlg 6360 A/1964).Die Unfähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten, wie das Reinigen von Wäsche, das Herbeiholen des Brennmaterials oder die Durchführung körperlich anstrengender Arbeiten im Haushalt bezieht sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, eine Hilflosigkeit im sachlichen Bereich. Eine derartige Hilflosigkeit begründet keine Anspruchsberechtigung gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG (Hinweis E 29.5.1964, 1614/63, VwSlg 6360 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090096.X02

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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