RS Vwgh 1984/3/28 83/09/0093

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 ist die Schwere der Tat aus disziplinarrechtlicher Sicht, nicht aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein strafrechtlich unter Umständen nicht sehr bedeutender Schadensbetrag demnach disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (Hinweis E 28.5.1980, 2289/79 und E 14.1.1977, 0833/76, VwSlg 9217 A/1977).Bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG 1979 ist die Schwere der Tat aus disziplinarrechtlicher Sicht, nicht aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein strafrechtlich unter Umständen nicht sehr bedeutender Schadensbetrag demnach disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (Hinweis E 28.5.1980, 2289/79 und E 14.1.1977, 0833/76, VwSlg 9217 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090093.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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