RS Vwgh 1984/3/28 82/11/0169

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung für eine bestimmte Gruppe infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kann nicht mehr auf "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG gestützt werden, die bereits vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, die entzogen werden soll, eingetreten sind. Diesfalls käme nur eine Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht. Steht aber nicht fest, dass die Erteilungsbehörde bei Erteilung der Lenkerberechtigung ohne ihr Verschulden von diesen "bestimmten Tatsachen" keine Kenntnis hatte, so kann der VwGH - anders als in dem durch das E vom 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981, entschiedenen Fall - den angefochtenen Bescheid nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen.Eine Entziehung der Lenkerberechtigung für eine bestimmte Gruppe infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kann nicht mehr auf "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG gestützt werden, die bereits vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, die entzogen werden soll, eingetreten sind. Diesfalls käme nur eine Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht. Steht aber nicht fest, dass die Erteilungsbehörde bei Erteilung der Lenkerberechtigung ohne ihr Verschulden von diesen "bestimmten Tatsachen" keine Kenntnis hatte, so kann der VwGH - anders als in dem durch das E vom 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981, entschiedenen Fall - den angefochtenen Bescheid nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110169.X04

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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