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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung für eine bestimmte Gruppe infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kann nicht mehr auf "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG gestützt werden, die bereits vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, die entzogen werden soll, eingetreten sind. Diesfalls käme nur eine Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht. Steht aber nicht fest, dass die Erteilungsbehörde bei Erteilung der Lenkerberechtigung ohne ihr Verschulden von diesen "bestimmten Tatsachen" keine Kenntnis hatte, so kann der VwGH - anders als in dem durch das E vom 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981, entschiedenen Fall - den angefochtenen Bescheid nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen.Eine Entziehung der Lenkerberechtigung für eine bestimmte Gruppe infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kann nicht mehr auf "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG gestützt werden, die bereits vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, die entzogen werden soll, eingetreten sind. Diesfalls käme nur eine Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht. Steht aber nicht fest, dass die Erteilungsbehörde bei Erteilung der Lenkerberechtigung ohne ihr Verschulden von diesen "bestimmten Tatsachen" keine Kenntnis hatte, so kann der VwGH - anders als in dem durch das E vom 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981, entschiedenen Fall - den angefochtenen Bescheid nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110169.X04Im RIS seit
10.11.2004