RS Vwgh 1984/3/28 82/11/0156

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion hat die Berufungsbehörde nach dem E eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, 82/11/0270, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen. Eine "Bestätigung" ist auch dann vorzunehmen, wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, es wäre schon nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein strengerer Ausspruch gerechtfertigt gewesen. Nur dann, wenn die Berufungsbehörde zur Auffassung kommt, es sei nach dieser Sach- und Rechtslage eine Entziehung der Lenkerberechtigung nicht gerechtfertigt gewesen, ist der erstinstanzliche Bescheid zu beheben. Die "Bestätigung" dieses Bescheides hat zur Konsequenz, dass dadurch auch die Rechtswirksamkeit (im Beschwerdefall: die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ab 10.12.1981) aufrecht erhalten wird, allerdings nur soweit, als sie nicht durch den Ausspruch der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion (im Beschwerdefall: endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung durch den am 29.4.1982 erlassenen Berufungsbescheid) abgeändert wurde (im Beschwerdefall bestand daher die Rechtswirksamkeit der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nicht über den 28.4.1982 hinaus).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110156.X02

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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