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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion hat die Berufungsbehörde nach dem E eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, 82/11/0270, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen. Eine "Bestätigung" ist auch dann vorzunehmen, wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, es wäre schon nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein strengerer Ausspruch gerechtfertigt gewesen. Nur dann, wenn die Berufungsbehörde zur Auffassung kommt, es sei nach dieser Sach- und Rechtslage eine Entziehung der Lenkerberechtigung nicht gerechtfertigt gewesen, ist der erstinstanzliche Bescheid zu beheben. Die "Bestätigung" dieses Bescheides hat zur Konsequenz, dass dadurch auch die Rechtswirksamkeit (im Beschwerdefall: die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ab 10.12.1981) aufrecht erhalten wird, allerdings nur soweit, als sie nicht durch den Ausspruch der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion (im Beschwerdefall: endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung durch den am 29.4.1982 erlassenen Berufungsbescheid) abgeändert wurde (im Beschwerdefall bestand daher die Rechtswirksamkeit der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nicht über den 28.4.1982 hinaus).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110156.X02Im RIS seit
10.11.2004