RS Vwgh 1984/3/28 82/11/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1984
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Entzieht die Berufungsbehörde, die über eine Berufung gegen einen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen gem § 74 Abs 1 KFG 1967 vorübergehend mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 entzogen wurde, die Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG 1967 endgültig mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967, dergestalt, dass als Zeitpunkt des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ein solcher vor Erlassung des Berufungsbescheides festgesetzt wird, so ist zwar diese "rückwirkende" Entziehung objektiv rechtswidrig; in einem subjektiven Recht verletzt ist der Betroffene aber nur dann, wenn die objektiv unrichtige Festsetzung des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Berufungsbescheides für die Wahl der Entziehungsart bestimmend war.Entzieht die Berufungsbehörde, die über eine Berufung gegen einen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 vorübergehend mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 entzogen wurde, die Lenkerberechtigung gem Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 endgültig mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dergestalt, dass als Zeitpunkt des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ein solcher vor Erlassung des Berufungsbescheides festgesetzt wird, so ist zwar diese "rückwirkende" Entziehung objektiv rechtswidrig; in einem subjektiven Recht verletzt ist der Betroffene aber nur dann, wenn die objektiv unrichtige Festsetzung des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Berufungsbescheides für die Wahl der Entziehungsart bestimmend war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110156.X01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten