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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Entzieht die Berufungsbehörde, die über eine Berufung gegen einen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen gem § 74 Abs 1 KFG 1967 vorübergehend mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 entzogen wurde, die Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG 1967 endgültig mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967, dergestalt, dass als Zeitpunkt des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ein solcher vor Erlassung des Berufungsbescheides festgesetzt wird, so ist zwar diese "rückwirkende" Entziehung objektiv rechtswidrig; in einem subjektiven Recht verletzt ist der Betroffene aber nur dann, wenn die objektiv unrichtige Festsetzung des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Berufungsbescheides für die Wahl der Entziehungsart bestimmend war.Entzieht die Berufungsbehörde, die über eine Berufung gegen einen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 vorübergehend mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 entzogen wurde, die Lenkerberechtigung gem Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 endgültig mit einer erst nach Erlassung des Berufungsbescheides endenden Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dergestalt, dass als Zeitpunkt des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ein solcher vor Erlassung des Berufungsbescheides festgesetzt wird, so ist zwar diese "rückwirkende" Entziehung objektiv rechtswidrig; in einem subjektiven Recht verletzt ist der Betroffene aber nur dann, wenn die objektiv unrichtige Festsetzung des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Berufungsbescheides für die Wahl der Entziehungsart bestimmend war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110156.X01Im RIS seit
10.11.2004