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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §70 Abs1;Rechtssatz
Zur erstmaligen Aufnahme der Höherversicherung bedarf es eines darauf gerichteten Willensaktes des Versicherten, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung ihren Ausdruck findet; im Fall eines Guthabens auf dem Pensionsversicherungsbeitragskonto bedarf es eines ausdrücklichen Widmungsaktes für Zwecke der Höherversicherung (Hinweis auf das E des OLG Wien 8.2.1968, SV-Slg IX/19.347; 11.9.1969, SSV 9/67). Eine analoge Anwendung des § 70 Abs 1 ASVG kommt nicht in Betracht.Zur erstmaligen Aufnahme der Höherversicherung bedarf es eines darauf gerichteten Willensaktes des Versicherten, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung ihren Ausdruck findet; im Fall eines Guthabens auf dem Pensionsversicherungsbeitragskonto bedarf es eines ausdrücklichen Widmungsaktes für Zwecke der Höherversicherung (Hinweis auf das E des OLG Wien 8.2.1968, SV-Slg IX/19.347; 11.9.1969, SSV 9/67). Eine analoge Anwendung des Paragraph 70, Absatz eins, ASVG kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080240.X01Im RIS seit
27.10.2004Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012