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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, für die Beurteilung einer Vorrangverletzung mit der Notwendigkeit zum unvermittelten Abbremsen des bevorrangten Fahrzeuges seien die eingehaltenen Geschwindigkeiten und die Entfernung der beiden Fahrzeuge voneinander schlechthin unentscheidend, ist unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020232.X01Im RIS seit
27.04.2004