Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020225.X01Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010