RS Vwgh 2007/7/26 2005/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
E5XC E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art10 idF 31997L0036;
31997L0036 Nov-31989L0552;
52004XC0428(01) Fernsehwerbung;
EURallg;
ORF-G 2001 §13 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/04/0154 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

In der Mitteilung der Kommission (Amtsblatt vom 28. April 2004, Nr. C 102) zu Auslegungsfragen der Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung 97/36/EG (Fernseh-Richtlinie) hat die Kommission die "Split-Screen-Technik" - redaktionelle Inhalte und Werbeinhalte werden gleichzeitig bzw. parallel gesendet, der Zuseher erhält am Bildschirm zwei verschiedene Bilder nebeneinander - zwar für zulässig erachtet und nicht als Verstoß gegen Art. 10 der Fernseh-Richtlinie (der im Wesentlichen mit § 13 Abs. 3 ORF-G ident ist) angesehen, obwohl die Werbung dabei nicht zeitlich von anderen Programminhalten getrennt war. Die Kommission hat dabei aber gleichzeitig verlangt, dass die vom Fernsehveranstalter eingesetzten akustischen oder optischen Mittel verhindern, dass die Zuschauer die Werbung mit dem redaktionellen Inhalt verwechseln. (Hier: Der Bundeskommunikationssenat stellte fest, dass der ORF das ORF-G (ua) in folgender Weise verletzt habe: Der ORF hat unmittelbar nach einem Programmhinweis in ORF 2 Werbeeinschaltungen für CD ausgestrahlt und es dabei unterlassen, diese eindeutig optisch oder akustisch von anderen Programmteilen zu trennen, wodurch § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt worden ist. Die genannte Mitteilung der Kommission ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil die Werbung nicht in Form der Split-Screen-Technik gesendet wurde. Es kommt daher darauf an, ob die Werbung den Kriterien des § 13 Abs. 3 ORF-G entsprochen hat, was nur dann der Fall ist, wenn sie als solche "klar erkennbar" und "eindeutig" von anderen Programmteilen getrennt war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn - wie gegenständlich - die Werbung ohne entsprechendes optisches oder akustisches Zeichen beginnt und während der Werbung lediglich durch einen Schriftzug am oberen linken Bildrand auf den Umstand, dass es sich um eine Werbung handelt, hingewiesen wird.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040153.X04

Im RIS seit

30.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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