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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen. Das gilt auch für Behauptungen, die der Abgabepflichtige ihn zunächst gegen das Neuerungsverbot verstoßender Weise erst in einem Verfahren vor dem VwGH vorgebracht hatte, wenn die Behörde ihr Berufungsverfahren nach Aufhebung ihres (ersten) Bescheides durch den VwGH fortzusetzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140183.X01Im RIS seit
03.04.1984