RS Vwgh 1984/4/3 83/14/0183

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs3;
BAO §279 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen. Das gilt auch für Behauptungen, die der Abgabepflichtige ihn zunächst gegen das Neuerungsverbot verstoßender Weise erst in einem Verfahren vor dem VwGH vorgebracht hatte, wenn die Behörde ihr Berufungsverfahren nach Aufhebung ihres (ersten) Bescheides durch den VwGH fortzusetzen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140183.X01

Im RIS seit

03.04.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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