RS Vwgh 1984/4/3 83/14/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0054 E 29. Juni 1982 VwSlg 5697 F/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des § 24 Abs 1 lit d BAO voraus, daß der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis auf E 29.6.1982, 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E 30.6.1971, 815/69, VwSlg 4258 F/1971).Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO voraus, daß der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis auf E 29.6.1982, 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E 30.6.1971, 815/69, VwSlg 4258 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140143.X07

Im RIS seit

03.04.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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