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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach § 299 Abs 2 BAO noch nicht.Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO noch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981140143.X02Im RIS seit
03.04.1984Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022