RS Vwgh 1984/4/3 81/14/0143

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §299 Abs1 idF 1980/151
BAO §299 Abs2 idF 1980/151
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach § 299 Abs 2 BAO noch nicht.Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO noch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981140143.X02

Im RIS seit

03.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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