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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein vom Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt nicht in Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (Hinweis E 21.9.1971, 794/70).Die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 115, BAO findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein vom Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt nicht in Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (Hinweis E 21.9.1971, 794/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981140143.X01Im RIS seit
03.04.1984Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022