TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/2 B449/80

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG §16 Abs1
EStG §18 Abs1 Z2

Leitsatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen §18 Abs1 Z2 unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes; Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie in der Krankenversicherung als Sonderausgaben; mit dem Dienstgeber getroffene Vereinbarung bezüglich der Beitragsleistung ist das Ergebnis einer freien Entschließung; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf., welcher im Jahr 1978 (auch) Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, machte die von ihm in diesem Jahr geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie in der Krankenversicherung als Werbekosten geltend. Im Zusammenhang damit bezog er sich im Abgabenverfahren insbesondere auf Punkt 7. der mit seinem früheren Dienstgeber getroffenen Vereinbarung über einen wertgesicherten Ruhebezug, in welcher folgendes festgehalten ist:

Der Bf. wird für die Zeit nach dem 30. Juni 1977 die freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenversicherung und Pensionsversicherung mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage beantragen. Die Aktiengesellschaft ist bereit, die Hälfte der Beiträge zu diesen Versicherungen zu bezahlen, solange der Bf. kein anderes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingeht, welches diese Leistung der Aktiengesellschaft gegenstandslos macht. Der Bf. wird mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Zuerkennung einer Rente wegen langer Versicherungsdauer (Frühpension) beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Sollte er trotz Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Frühpension einen solchen Antrag nicht stellen, wird auf die Pensionsleistung der Aktiengesellschaft ein Betrag in der Höhe der möglichen Frühpension angerechnet.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 27. Juni 1980 anerkannte die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. die vom Bf. geleisteten Beiträge nicht als Werbungskosten, sondern berücksichtigte sie (innerhalb der vorgesehenen Höchstbeiträge) als Sonderausgaben. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung nur dann unter den allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff fielen, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund trete und sie anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müßten. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen vielmehr eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund trete, erfüllten hingegen den Tatbestand des §18 Abs1 Z2 EStG 1972.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie des Gleichheitsrechtes geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Da aus der Sicht dieser Beschwerdesache verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht entstanden (worauf unter dem folgenden Punkt 2. noch einzugehen sein wird), könnte die vom Bf. geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur gegeben sein, wenn die Abgabenbehörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; dies läge nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9693/1983) bloß vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Ein derart gravierendes Fehlverhalten der belangten Finanzlandesdirektion behauptet der Bf. der Sache nach jedoch überhaupt nicht. Sein gesamtes Vorbringen zielt vielmehr auf den Nachweis ab, daß die Behörde herangezogenen Gesetzesvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe. Auch sonst findet der VfGH keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bf. im Eigentumsrecht verletzt worden wäre.

2. Den eben erwähnten Vorwurf einer fälschlich gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung, der zutreffendenfalls gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als eine Verletzung des Gleichheitsrechtes zu werten wäre (zB VfSlg. 9726/1983), erhebt der Bf. unter zwei Aspekten.

a) Er vergleicht einerseits die einkommensteuerliche Lage einer in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht pflichtversicherten Person, die wie ein Pflichtversicherter Sozialversicherungsbeiträge leiste und von der Höher-, Weiter oder Selbstversicherung Gebrauch mache, mit der des Pflichtversicherten und findet es im Hinblick auf den Zweck der Beitragszahlung sachlich nicht begründbar, daß nur die Beiträge des Pflichtversicherten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten voll absetzbar seien.

Mit dieser Argumentation hat sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung jedoch bereits auseinandergesetzt und hat sie deshalb als nicht stichhaltig befunden, weil es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber aufgrund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt als Beiträge aufgrund gesetzlichen Zwanges (s. die nähere Begründung in VfSlg. 8472/1978 mit weiteren Judikaturhinweisen, ferner etwa VfSlg. 8622/1979 oder 9256/1981; vgl. auch VfSlg. 10101/1984).

Wenn der Bf. im gegebenen Zusammenhang auf die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Versicherungsfall Bezug nimmt und Pflichtversicherte mit freiwillig Versicherten auch insoweit vergleicht, so ist dies vom Ansatz her verfehlt. Der Gerichtshof verweist diesbezüglich auf die eingehende Begründung seines oben angeführten Erk. VfSlg. 10101/1984, mit dem §25 Abs1 Z3 EStG 1972 (in der Stammfassung dieses Gesetzes) als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

b) Mit Beziehung auf die allgemeine Umschreibung der Werbungskosten im Einleitungssatz des §16 Abs1 EStG 1972 wirft der Bf. der bel. Beh. eine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung andererseits deshalb vor, weil infolge der Vereinbarung mit dem ehemaligen Dienstgeber die Freiwilligkeit des Versicherungsverhältnisses iS des §18 Abs1 Z2 leg. cit. nicht gegeben sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß es vom Blickpunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes her sachlich begründbar wäre, wenn der Gesetzgeber Beitragsleistungen zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung einkommensteuerlich ohne Rücksicht darauf gleich behandelt, ob den freiwillig Versicherten im Verhältnis zu einem Dritten eine zivilrechtliche Pflicht zur Beitragsleistung trifft. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß auch eine solche Vereinbarung das Ergebnis einer freien Entschließung des Versicherten ist.

c) Aus dem unter a) und b) Gesagten folgt, daß entgegen der hilfsweise vertretenen Ansicht des Bf. die von der belangten Finanzlandesdirektion angewendeten Vorschriften des EStG 1972 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungsrechtlich bedenklich sind. Es besteht sohin kein Anlaß zur amtswegigen Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.

3. Im Beschwerdeverfahren kam schließlich nicht hervor, daß der Bf. aus anderen als den von ihm dargelegten Gründen in einem geltend gemachten oder in einem sonstigen Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Da weiters auch keine rechtswidrige generelle Norm dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten, Sonderausgaben, Weiterversicherung freiwillige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B449.1980

Dokumentnummer

JFT_10148998_80B00449_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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