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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Verfahrensvorschriften sehen - mangels Anwendbarkeit des § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG 1950 - eine Entscheidungspflicht der Strafbehörden erster Instanz nicht vor, folglich auch keine Verpflichtung dieser Behörden innerhalb von sechs Monaten (§ 27 VwGG 1965) nach Einlangen eines Einspruches gegen eine Strafverfügung (§ 49 Abs 3 VStG 1950) das das daraufhin einzuleitende ordentliche Strafverfahren mit Straferkenntnis oder Zustellung zu erledigen. Mangels Beschwerdeberechtigung ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher zurückzuweisen. (Hinweis auf E vom 19.10.1965, 1508/65)Die Verfahrensvorschriften sehen - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 73, AVG im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG 1950 - eine Entscheidungspflicht der Strafbehörden erster Instanz nicht vor, folglich auch keine Verpflichtung dieser Behörden innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 27, VwGG 1965) nach Einlangen eines Einspruches gegen eine Strafverfügung (Paragraph 49, Absatz 3, VStG 1950) das das daraufhin einzuleitende ordentliche Strafverfahren mit Straferkenntnis oder Zustellung zu erledigen. Mangels Beschwerdeberechtigung ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher zurückzuweisen. (Hinweis auf E vom 19.10.1965, 1508/65)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100043.X01Im RIS seit
19.01.2005