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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Ein "Nachweis" der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe durch den Antragsteller ist - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - vom Gesetz nicht vorgesehen, es ist vielmehr die Behörde iSd § 39 Abs 2 AVG 1950 verhalten, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.Ein "Nachweis" der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe durch den Antragsteller ist - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - vom Gesetz nicht vorgesehen, es ist vielmehr die Behörde iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 verhalten, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981100090.X02Im RIS seit
23.04.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010