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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0046 Vorgeschichte: 84/07/0043 E 10. April 1984 VwSlg 11403 A/1984;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0043 E 10. April 1984 VwSlg 11403 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (§ 16 Abs 3 ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070045.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008