RS Vwgh 1984/4/10 84/07/0045

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §16 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0046 Vorgeschichte: 84/07/0043 E 10. April 1984 VwSlg 11403 A/1984;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0043 E 10. April 1984 VwSlg 11403 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (§ 16 Abs 3 ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070045.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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