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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0047 B 3. April 1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Kostenvorauszahlungsauftrages (§ 4 VVG) steht der Vollstreckung des baupol. Auftrages nicht entgegen.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Paragraph 4, VVG) steht der Vollstreckung des baupol. Auftrages nicht entgegen.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050036.X01Im RIS seit
10.09.2008Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008