RS Vwgh 1984/4/10 84/05/0036

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0047 B 3. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Kostenvorauszahlungsauftrages (§ 4 VVG) steht der Vollstreckung des baupol. Auftrages nicht entgegen.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Paragraph 4, VVG) steht der Vollstreckung des baupol. Auftrages nicht entgegen.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050036.X01

Im RIS seit

10.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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