RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0381

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §75;
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382

Rechtssatz

Wird der Umfang des Unternehmens (der zu bildenden Genossenschaft mit Beitrittszwang) von der Behörde in einem nicht dem § 75 Abs 3 WRG 1959 entsprechenden Verfahren festgesetzt, so ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat zur Folge, dass auch das von der Behörde berechnete Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen einer tragfähigen Grundlage entbehrt.Wird der Umfang des Unternehmens (der zu bildenden Genossenschaft mit Beitrittszwang) von der Behörde in einem nicht dem Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 entsprechenden Verfahren festgesetzt, so ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat zur Folge, dass auch das von der Behörde berechnete Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen einer tragfähigen Grundlage entbehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X04

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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