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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §75;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382Rechtssatz
Wird der Umfang des Unternehmens (der zu bildenden Genossenschaft mit Beitrittszwang) von der Behörde in einem nicht dem § 75 Abs 3 WRG 1959 entsprechenden Verfahren festgesetzt, so ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat zur Folge, dass auch das von der Behörde berechnete Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen einer tragfähigen Grundlage entbehrt.Wird der Umfang des Unternehmens (der zu bildenden Genossenschaft mit Beitrittszwang) von der Behörde in einem nicht dem Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 entsprechenden Verfahren festgesetzt, so ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat zur Folge, dass auch das von der Behörde berechnete Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X04Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013