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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §75;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382Rechtssatz
Aus den Abs 3 und Abs 1 des § 75 WRG 1959 ergibt sich, dass allein der Behörde (und nicht einzelnen Proponenten oder einem Proponentenkomitee) die Aufgabe der Ermittlung der für die Anerkennung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang entscheidungswesentlichen Sachverhaltes überantwortet ist.Aus den Absatz 3 und Absatz eins, des Paragraph 75, WRG 1959 ergibt sich, dass allein der Behörde (und nicht einzelnen Proponenten oder einem Proponentenkomitee) die Aufgabe der Ermittlung der für die Anerkennung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang entscheidungswesentlichen Sachverhaltes überantwortet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X03Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013