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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §75;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382Rechtssatz
Das Verfahren nach § 75 Abs 3 WRG 1959 soll jedem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, an der Ermittlung aller für die Festsetzung des Umfanges des Unternehmens maßgebenden Umstände mitzuwirken. Jeder Partei steht das Recht zu, alle jene zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach als Beteiligte zu behandeln sind, und auf diese Weise eine Entscheidung der Behörde darüber herbeizuführen, hinsichtlich welcher Liegenschaften ein Beitrittszwang ausgesprochen werden soll (Hinweis E 19.6.1912, Slg 9028 A/1912).Das Verfahren nach Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 soll jedem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, an der Ermittlung aller für die Festsetzung des Umfanges des Unternehmens maßgebenden Umstände mitzuwirken. Jeder Partei steht das Recht zu, alle jene zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach als Beteiligte zu behandeln sind, und auf diese Weise eine Entscheidung der Behörde darüber herbeizuführen, hinsichtlich welcher Liegenschaften ein Beitrittszwang ausgesprochen werden soll (Hinweis E 19.6.1912, Slg 9028 A/1912).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X02Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013