RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0381

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §75;
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 75 Abs 3 WRG 1959 soll jedem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, an der Ermittlung aller für die Festsetzung des Umfanges des Unternehmens maßgebenden Umstände mitzuwirken. Jeder Partei steht das Recht zu, alle jene zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach als Beteiligte zu behandeln sind, und auf diese Weise eine Entscheidung der Behörde darüber herbeizuführen, hinsichtlich welcher Liegenschaften ein Beitrittszwang ausgesprochen werden soll (Hinweis E 19.6.1912, Slg 9028 A/1912).Das Verfahren nach Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 soll jedem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, an der Ermittlung aller für die Festsetzung des Umfanges des Unternehmens maßgebenden Umstände mitzuwirken. Jeder Partei steht das Recht zu, alle jene zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach als Beteiligte zu behandeln sind, und auf diese Weise eine Entscheidung der Behörde darüber herbeizuführen, hinsichtlich welcher Liegenschaften ein Beitrittszwang ausgesprochen werden soll (Hinweis E 19.6.1912, Slg 9028 A/1912).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X02

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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