RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0381

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §75;
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382

Rechtssatz

Nach § 75 Abs 1 WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Einbeziehung eines widerstrebenden Beteiligten in eine zu bildende Wassergenossenschaft, dass das Unternehmen für diesen von Nutzen ist (vgl Krzizek, Kommentar zum WRG, Wien 1962, S 304). Ob das Unternehmen einem widerstrebenden Grundeigentümer einen Nutzen bringt, hat die Wasserrechtsbehörde in einem dem § 75 Abs 3 WRG 1959 entsprechenden Verfahren festzustellen.Nach Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Einbeziehung eines widerstrebenden Beteiligten in eine zu bildende Wassergenossenschaft, dass das Unternehmen für diesen von Nutzen ist vergleiche Krzizek, Kommentar zum WRG, Wien 1962, S 304). Ob das Unternehmen einem widerstrebenden Grundeigentümer einen Nutzen bringt, hat die Wasserrechtsbehörde in einem dem Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 entsprechenden Verfahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X01

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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