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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §75;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0382Rechtssatz
Nach § 75 Abs 1 WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Einbeziehung eines widerstrebenden Beteiligten in eine zu bildende Wassergenossenschaft, dass das Unternehmen für diesen von Nutzen ist (vgl Krzizek, Kommentar zum WRG, Wien 1962, S 304). Ob das Unternehmen einem widerstrebenden Grundeigentümer einen Nutzen bringt, hat die Wasserrechtsbehörde in einem dem § 75 Abs 3 WRG 1959 entsprechenden Verfahren festzustellen.Nach Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Einbeziehung eines widerstrebenden Beteiligten in eine zu bildende Wassergenossenschaft, dass das Unternehmen für diesen von Nutzen ist vergleiche Krzizek, Kommentar zum WRG, Wien 1962, S 304). Ob das Unternehmen einem widerstrebenden Grundeigentümer einen Nutzen bringt, hat die Wasserrechtsbehörde in einem dem Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 entsprechenden Verfahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070381.X01Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013