RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0313

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X03

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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