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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X03Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013